Gesetzliche Hygieneschulungen

Gesetzliche Hygieneschulungen2020-06-08T09:36:07+00:00

Wiederkehrende Belehrungen in der Lebensmittelhygiene

Gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Belehrungen in der Lebensmittelhygiene

§§ 42 / 43 Infektionsschutz (IfSG) -zweijährlich Belehrung-

Diese Belehrung muss zweijährlich erfolgen. Diesen Folgebelehrungen geht immer eine Erstbelehrung, vor Aufnahme der ersten Tätigkeit im Lebensmittelbereich, durch das Gesundheitsamt oder durch einen zugelassenen Arzt voraus. Die Dokumentation der fortlaufenden Schulungen muss am Arbeitsplatz zur Vorlage für die überwachenden Behörden bereit liegen.

Hygiene-Schulung nach VO (EG) Nr. 852/2004  -jährliche Unterweisung-

Art. 4 Abs. 2 Anh. II Kap. XII
Lebensmittelunternehmer müssen gewährleisten, dass Angestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen werden. Genauere Informationen über inhaltliche Schwerpunkte liefert die DIN Norm 10514.

Hygiene-Schulung nach § 4 Lebensmittelhygiene-VO (LMHV) – jährliche Unterweisung-

Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über die jeweilige Tätigkeit entsprechende Fachkenntnis auf den genannten Sachgebieten verfügen.

Hygieneschulungen: unsere Schulungsangebote zu Hygiene und Infektionsschutz
finden Sie auf unserer Webseite WWW.HYGIENESCHULUNG.DE