Das Thema Schimmelpilze ist ein ewiger Zankapfel zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter vermutet falsches Lüft- und Heizverhalten, der Mieter einen baulichen Mangel. Bevor der Mieter aber vorschnell die Miete kürzt oder gar fristlos seine Wohnung kündigt sollten Sie einiges dazu wissen. Im folgenden finden Sie einige Urteile zu diesem Thema.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2007; – VIII ZR 182/06 – BGB § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte ebenso wie das Landgericht ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund einer Schimmelbildung. „…..Denn zum einen habe nicht festgestanden, dass die Schimmelbildung in höchstem Maße gesundheitsschädigend war. Ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährde, lasse sich nicht allgemein beantworten,( …) (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2007 – VIII ZR 182/06). Zum anderen sei auch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die Schimmelbildung nicht festgestellt worden.“..“ Der Mieter sei daher verpflichtet (…), den Mietzins weiter zu zahlen.“
Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.02.1990 – 11 S 347/88 – Mieter muss Heizverhalten und Lüftungsverhalten der Beschaffenheit der Wohnung anpassen. Keine Pflicht des Vermieters auf Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
Ein Mieter muss in der Wohnung den Umständen entsprechend heizen und lüften, damit es nicht zu feuchten Wänden in der Wohnung kommt. Das sieht das Urteil des Landgerichts Hamburg vor. In Mietwohnung gab es eine feuchte Schlafzimmerwand. Ein Gutachter stellte fest, das die Feuchtigkeit nicht von außen nach innen durchschlug, sondern dass es sich bei den Feuchtigkeitserscheinungen eindeutig um Tauwasserbildung aus der Raumluft handelte. Ferner wurde gutachterlich festgestellt dass keine Durchfeuchtung der Außenschale vorlag und dass der Wärmeschutz des Gebäudes den Mindestanforderungen im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung entsprach.
Die Mieterin klagte auf Beseitigung der feuchten Stellen (…). Das Gericht entschied: „Die Mieterin muss ihr Nutzungsverhalten auf die Beschaffenheit der von ihr gemieteten Wohnung abstellen.“ Dies bedeute, dass die Klägerin, wenn sie im Schlafzimmer nachts eine Temperatur von nur 15° C haben wolle, die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch ein geöffnetes Fenster abführen müsse oder den Raum tagsüber auf etwa 18 – 20°C aufheizen und die entstehende Feuchtigkeit mindestens morgens und abends – bei Bedarf, zum Beispiel bei starkem Beschlagen der Fensterscheiben auch öfter – durch kräftiges Stoßlüften abführen müsse.“
Diese Seite stellt keinerlei Rechtsberatung dar, davon distanzieren wir uns ausdrücklich. Es handelt sich nur um den Hinweis auf einige in der Vergangenheit beschlossene Gerichtsurteile zur Schimmelproblematik. Im Einzelfall sollte sich jeder Betroffene Rat bei einem der Mietvereine oder bei einem Rechtsanwalt für Mietrecht einholen. Schimmepilzanalyse – Institut Ziemer München