Rechte und Pflichten bei Schimmel in der Wohnung

Schimmel in der Wohnung ist nicht nur unangenehm, sondern kann unter Umständen auch gesundheitsschädlich sein

Bevor Sie jedoch überhastet reagieren, gilt es einiges zu bedenken: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nämlich nicht einfach fristlos kündigen oder die Miete mindern. Bevor ein Mieter wegen Schimmelbefall fristlos kündigen kann muss er den Vermieter darüber unterrichten und ihm die Möglichkeit der Schimmelbeseitigung geben. Der Mieter hat, dafür dass er Miete bezahlt, das Recht in einer einwandfreien Wohnung zu leben. Bei Problemen mit Schimmel muss der Mieter jedoch zunächst dem Vermieter das Problem melden. Danach ist für Abhilfe zu sorgen, sofern sich herausstellt, dass es sich nicht um einen „Lüftungsschaden“ handelt, den der Mieter zu verantworten hat.

Wenn Schimmel in Ihrer Wohnung auftritt sollten Sie

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  • unverzüglich Ihren Vermieter informieren
  • gemeinsam die Ursache für die erhöhte Feuchtigkeit suchen
  • die Ursache beseitigen lassen
  • eine Probe zur Beweissicherung nehmen
  • den Schimmel fachgerecht beseitigen lassen
  • bei kleinen Stellen können Sie ihn selbst mit Brennspiritus entfernen

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneint, ebenso wie das Landgericht Mönchengladbach, das Recht auf fristlose Kündigung.
… Es müsse feststehen, ob es sich überhaupt um gesundheitsschädlichen Schimmel handele und die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung eingeschränkt gewesen sei. Ob Schimmelpilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährde, lasse sich nicht allgemein beantworten…“ (AZ -I-10 U26/13; 6 O 286/12).

Der Mieter sei verpflichtet gewesen, den Mietzins weiter zu bezahlen. Mieter sind also nicht berechtigt bei Auftreten von Schimmel einfach fristlos zu kündigen oder den Mietzins zu reduzieren. Ähnlich urteilten auch das Landgericht Kiel, sowie das Amtsgericht München.

Hinsichtlich der Pflicht regelmäßig zu lüften urteilte Oberlandesgericht Frankfurter, „… dass dem Mieter dreimal tägliches lüften auch bei Berufstätigkeit zumutbar sei…“. Andererseits ist es dem Mieter nicht zuzumuten, Baumängel durch überdurchschnittliches Lüften zu kompensieren.

Mehr dazu in unserem Blogartikel zum Thema „Gerichtsurteile zum Thema Schimmelpilze“. Schimmelpilz Analyse – Institut Ziemer

Bei dieser Seite handelt es sich ausdrücklich um keine Rechtsberatung, sondern lediglich um den Hinweis auf verschiedene Urteile deutscher Gerichte zum Thema Umgang mit Schimmel.

2020-06-05T10:08:53+00:007. Dezember 2013|Tags: , |