Kennen Sie die Rechte und Pflichten bei Schimmel in der Wohnung?

Schimmel in der Wohnung – der ewige Streit: Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter

Schimmel in der Wohnung ist ein ernstes Problem, das nicht nur das Wohlbefinden beeinträchtigt, sondern auch gesundheitliche Risiken mit sich bringen kann. Doch was passiert, wenn in der Wohnung Schimmel auftritt? Ist es den Mietern gestattet, sofort die Miete zu mindern oder sogar fristlos zu kündigen? In diesem Artikel gehen wir auf die rechtlichen Aspekte rund um Schimmelbefall in Mietwohnungen ein und beleuchten wichtige Gerichtsurteile zu diesem Thema.

Mieterrechte bei Schimmelbefall

Viele Mieter stellen sich die Frage, ob sie bei Schimmelbefall einfach die Miete mindern oder fristlos kündigen können. Die Antwort ist nicht ganz so einfach. Mieter haben das Recht, in einer einwandfreien Wohnung zu leben, wenn sie Miete zahlen. Doch bevor ein Mieter fristlos kündigen oder die Miete mindern kann, muss er den Schimmelbefall unverzüglich dem Vermieter melden und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung des Problems geben. Schimmel kann unterschiedliche Ursachen haben, die oft in baulichen Mängeln oder einer unzureichenden Belüftung begründet sind.

Wichtige Schritte bei Schimmelbefall:

  1. Vermieter informieren: Melden Sie den Schimmelbefall unverzüglich dem Vermieter und dokumentieren Sie den Vorfall.
  2. Ursache suchen: Gemeinsam mit dem Vermieter sollten Sie die Ursache der erhöhten Feuchtigkeit ermitteln. Liegt diese in einem baulichen Mangel oder einem „Lüftungsschaden“?
  3. Ursache beseitigen: Der Vermieter muss die Ursache des Feuchtigkeitsproblems beseitigen, damit der Schimmel keine Chance hat, sich weiter auszubreiten.
  4. Beweissicherung: Nehmen Sie bei Bedarf Proben des Schimmels, um Beweise für eine mögliche Gesundheitsgefährdung zu sichern.
  5. Fachgerechte Beseitigung: Lassen Sie den Schimmel fachgerecht entfernen. Bei kleinen Stellen können Sie ihn auch selbst mit Brennspiritus behandeln, aber größere Flächen sollten immer von einem Profi saniert werden. Das Umweltbundesamt gibt dazu weitere Informationen.

Gerichtsurteile zu Schimmel in der Wohnung

Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile, die sich mit dem Thema Schimmel in Mietwohnungen befassen. Ein wichtiges Urteil stammt vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-10 U26/13) sowie dem Landgericht Mönchengladbach (Az. 6 O 286/12). Diese Gerichte verneinten das Recht auf fristlose Kündigung bei Schimmelbefall. Sie stellten klar, dass zunächst geprüft werden müsse, ob der Schimmel gesundheitsschädlich ist und in welchem Maße er die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt. Es lasse sich nicht pauschal beantworten, ob Schimmelpilze immer eine Gesundheitsgefahr darstellen. Mieter sind daher nicht berechtigt, bei Schimmel einfach fristlos zu kündigen oder die Miete zu mindern.

Auch das Landgericht Kiel sowie das Amtsgericht München urteilten ähnlich. In diesen Fällen wurden die Rechte der Mieter in Bezug auf Mietminderung und Kündigung ebenfalls eingeschränkt, solange der Schimmel nicht gesundheitsschädlich war oder die Wohnung erheblich beeinträchtigt wurde.

Die Lüftungspflicht der Mieter

Ein häufiges Thema in Schimmelstreitigkeiten ist die Lüftungspflicht der Mieter. Es wird erwartet, dass Mieter regelmäßig lüften, um eine zu hohe Luftfeuchtigkeit und damit Schimmelbildung zu vermeiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 6 U 287/13) urteilte, dass es dem Mieter zumutbar ist, dreimal täglich zu lüften, selbst wenn er berufstätig ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Mieter nicht für Baumängel verantwortlich gemacht werden kann. Wenn also beispielsweise undichte Fenster oder unzureichende Dämmung vorliegen, ist es dem Mieter nicht zuzumuten, diese durch übermäßiges Lüften zu kompensieren.

Fazit: Was können Mieter und Vermieter tun?

Für Mieter und Vermieter ist es wichtig, bei Schimmelbefall schnell zu handeln. Mieter sollten den Schimmel sofort melden und dem Vermieter die Möglichkeit zur Beseitigung des Schadens geben. Vermieter wiederum sind verpflichtet, bei baulichen Mängeln oder undichten Stellen zu handeln und Schimmel fachgerecht zu beseitigen.

Bei gesundheitlichen Bedenken sollte immer ein Fachmann zu Rate gezogen werden, um festzustellen, ob der Schimmel wirklich gesundheitsschädlich ist. Mieter sind nicht berechtigt, die Miete zu mindern oder fristlos zu kündigen, wenn der Schimmel lediglich eine optische Beeinträchtigung darstellt und keine gesundheitlichen Gefahren bestehen.